ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN DES VERBANDES FINNISCHER AUTOVERMIETER (SUOMEN AUTOVUOKRAAMOJEN LIITTO RY) 

Gültig ab 01.01.2012 

1. ENTSTEHEN DES FAHRZEUGMIETVERTRAGS 

Der Mietvertrag entsteht, unabhängig von der Bestellweise des Fahrzeugs, immer zwischen der Autovermietung ("Vermieterin") und der Person, die den Mietvertrag unterzeichnet hat bzw. der juristischen Person (nachstehend beide als "Mieter" bezeichnet), die der Unterzeichner des Mietvertrags im Mietvorgang vertritt. Der Mieter muss über eine gültige Fahrerlaubnis, den Verhältnissen entsprechende, ausreichende Fahrkenntnisse, wenigstens ein Jahr Fahrerfahrung sowie über das von der Vermieterin im Mietvertrag gesondert vorausgesetzte Alter verfügen. 

2. ÜBERGABE DES FAHRZEUGS AN DEN MIETER 

Die Vermieterin muss dem Mieter das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort in verwendungsfähigem und gesetzlich vorgeschriebenem Zustand übergeben. Zusätzlich muss die Vermieterin auf gesonderten Wunsch des Mieters eine ausreichende Unterweisung im Gebrauch des Fahrzeugs erteilen. Vor der Übergabe an den Mieter ist das zu vermietende Fahrzeug durch die Vermieterin oder deren Kooperationspartner überprüft worden. Trotzdem ist auch der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme zu kontrollieren, um möglicherweise bereits existierende Schäden oder Mängel festzustellen. Mögliche Schäden oder Mängel sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. 

3. VERWENDUNG DES FAHRZEUGS WÄHREND DER MIETZEIT 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ebenso gut zu behandeln wie eine sorgfältige Person ihr eigenes Fahrzeug, und hat beim Fahren besondere Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur auf die dafür vorgesehene, übliche Weise zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, sich während der Vermietung um die normalen Kontrollen des Fahrzeugzustandes, wie Reifendruck und einen ausreichenden Stand von Motoröl und weiterer Flüssigkeiten, zu kümmern. Das Fahrzeug ist unbedingt abzuschließen, auch wenn es nur für einen kurzen Moment geparkt wird. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug selbst zu fahren. Er darf das Fahrzeug nur dann an einen anderen übergeben oder durch einen anderen fahren lassen, wenn im Mietvertrag gesondert eine Genehmigung dazu vermerkt ist. Der Mieter (Fahrer) muss über eine gültige Fahrerlaubnis und mindestens ein Jahr Fahrerfahrung verfügen. Weiterhin muss er die von der Vermieterin vorausgesetzten Altersanforderungen erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, der Person, der er im Rahmen dieses Mietvertrags das Mietobjekt übergibt, über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren. 2 Die Verwendung des Fahrzeugs zu gesetzeswidrigen Zwecken, Abschleppen, Wettbewerben oder deren Training, Fahrunterricht sowie zum Fahren auf Eis außerhalb der offiziell gekennzeichneten Eisstraßen ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht über die finnische Grenze gebracht werden, falls dies nicht gesondert mit der Vermieterin vereinbart worden ist. Im Auto sind Rauchen und der Transport von Haustieren verboten. Der Mieter haftet immer in vollem Umfang für die während der Mietzeit durch den Gebrauch des Fahrzeugs anfallenden Parkgebühren, Geldbußen oder Zahlungen aus privater Parküberwachung wegen unzulässigen Parkens, Überlastgebühren, Bußgelder, Strafgebühren wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsstraftaten oder -vergehen, Mautgebühren sowie Staugebühren. Mit Unterzeichnen des Mietvertrags berechtigt der Mieter die Vermieterin, Behörden bei Bedarf seine personenbezogenen Daten zur Festlegung der vorstehend erwähnten Sanktionsgebühren zu übermitteln. Der Mieter zahlt den von ihm verwendeten Kraftstoff. Der vom Fahrzeug verwendete Kraftstofftyp geht aus dem Mietvertrag und/oder dem Fahrzeugschein hervor. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die dem Fahrzeug durch Tanken oder Verwendung des falschen Kraftstoffs verursachten Schäden. Falls der Mieter das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgibt, ist die Vermieterin berechtigt, die Kosten für den fehlenden Kraftstoff zuzüglich einer möglichen Servicegebühr gemäß dem Mietvertrag oder dem Preisverzeichnis in Rechnung zu stellen. 

4. VERANTWORTUNG DES MIETERS FÜR DAS FAHRZEUG UND DESSEN AUSRÜSTUNG WÄHREND DER MIETZEIT; SELBSTBETEILIGUNG 

Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin die Schäden und Verluste zu ersetzen, die das Fahrzeug oder dessen Ausrüstung während der Mietzeit erlitten haben, sowie für die Reparaturzeit des Fahrzeugs als Liegezeitvergütung die vertragsgemäße Miete für maximal 30 Tage zu zahlen. Die Haftung des Mieters ist allerdings auf die im Mietvertrag angegebene Grundselbstbeteiligung begrenzt. Die Selbstbeteiligung wird für jeden Schaden gesondert berechnet. Die Selbstbeteiligung kann durch eine im Mietvertrag gesondert vereinbarte zusätzliche Gebühr verringert werden oder in gewissen Fällen vollständig entfallen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin die Schäden vollständig und ohne eine Begrenzung durch die Selbstbeteiligungsregelung zu ersetzen, falls die Schäden auf eine der folgenden Weisen entstanden oder verursacht wurden: Überlastung, Rauchen im Fahrzeug, Schäden in der Polsterung des Fahrzeugs, Fahren mit Reifenüber- oder unterdruck, Verlust der Fahrzeugschlüssel, Verwendung des falschen Kraftstoffs, Schneeschäden, falls vor diesen durch Schilder gewarnt wurde, Fahren unter bezogen auf die Fahrzeuggröße zu engen Verhältnissen, Fahren auf Straßen oder Flächen in schlechtem Zustand oder anderer nachlässiger oder falscher Gebrauch des Fahrzeugs. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin die Putz- und Reinigungskosten zu ersetzen, die durch eine ungewöhnliche Verschmutzung des Fahrzeugs verursacht werden. Eine vollständige Schadensersatzpflicht des Mieters gilt auch für Schäden, die direkt oder indirekt durch kriminelle Vergehen des Mieters, Verwendung des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erfolgte Verletzung der Vertragsbedingungen verursacht wurden. Der Mieter wird aus seiner Haftungspflicht gegenüber der Vermieterin, auch in Bezug auf die Selbstbeteiligung, befreit, wenn die Vermieterin einen vollständigen Schadensersatz von einem als Drittpartei beteiligten Schadensverursacher oder dessen Versicherungsgesellschaft erhält. 

5. VERHALTEN BEI SCHADENSFÄLLEN UND DEFEKTEN DES FAHRZEUGS 

Der Mieter muss die Vermieterin unverzüglich über während der Mietzeit aufgetretene Fehler und das Fahrzeug betreffende Schäden informieren. Das Fahrzeug betreffende Straftaten, Verkehrsunfallschäden sowie Personen- und Tierschäden sind immer sofort auch der Polizei zu melden. In Schadensfällen muss der Mieter gegenüber der Vermieterin immer eine schriftliche Schadensmeldung machen. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die durch Unterlassung der vorstehend genannten Meldungen verursachten Schäden. Die Vermieterin haftet für in der Mietzeit am Fahrzeug auftretende technische Fehler, wenn diese nicht durch Bedienungsfehler und/oder Nachlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Unter der Voraussetzung, dass ein Fehler oder Defekt in der Verantwortung der Vermieterin liegt und dass es zur Fortsetzung der Reise unbedingt erforderlich ist, kann der Mieter bis zu einer Höhe von 75 Euro auf eigene Initiative eine Reparatur des Fahrzeugs auf Kosten der Vermieterin beauftragen. Über die Reparatur und das dafür geleistete Entgelt ist der Vermieterin ein Beleg zuzustellen. 

6. ZAHLUNG DER MIETE 

Wenn keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, zahlt der Mieter die vertragsgemäße Miete einschließlich der Zulagen mit seiner Debitkarte. Schon bei Abschluss des Mietvertrags akzeptiert der Mieter die im Voraus über die Vermietung erstellte endgültige Berechnung, ohne dass er diese persönlich unterzeichnet hat. Die Vermieterin ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Vermietung für die Debitkarte des Mieters vorab eine Bestätigung in der Höhe der endgültigen Miete und möglicher anderer Gebühren einzuholen, um sicherzustellen, dass die Karte gültig ist und die erforderliche Deckung aufweist. Insbesondere wird festgestellt, dass die Vermieterin bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes berechtigt ist, die im Mietvertrag angegebene Kreditkarte zusätzlich zur vertragsgemäßen Miete aus folgenden Gründen mit Mehrgebühren zu belasten: Vertragsgemäße Selbstbeteiligung, Kraftstoffgebühren, Miete und Gebühren, die aus einer Verlängerung der Mietzeit folgen, Liefer- und Abholgebühren des Fahrzeugs, durch den Gebrauch des Fahrzeugs in der Mietzeit anfallende Parkgebühren, Geldbußen oder Zahlungen aus privater Parküberwachung wegen unzulässigen Parkens, Bußgelder, Strafgebühren, Mautgebühren, Staugebühren, Überlastgebühren und weitere derartige Gebühren einschließlich Verwaltungsaufwendungen. Falls die im Vertrag als Mieter vermerkte juristische Person die Miete nicht bezahlen will oder kann, haftet die an Stelle des Mieters den Vertrag unterzeichnete Person persönlich für die Miete und mögliche weitere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen und diesen Vertragsbedingungen entsprechen. Die Vermieterin ist weiterhin berechtigt, falls sie es als erforderlich erachtet, vom Mieter als Sicherheit für die aus der Vermietung entstehenden Gebühren 2 Kreditkarten zu verlangen. 

7. HAFTUNG DER VERMIETERIN FÜR FEHLER AM FAHRZEUG UND VERZÖGERUNGEN 

Falls während der Mietzeit am Fahrzeug technische Defekte oder andere Fehler auftreten, für die der Mieter laut Mietbedingungen nicht haftbar ist, kann der Mieter von der Vermieterin eine Reparatur des Fehlers oder einen im Verhältnis zum Fehler stehenden Preisnachlass verlangen. 4 Falls die Vermieterin nicht imstande ist, dem Mieter das Mietfahrzeug zu den im Mietvertrag vereinbarten Konditionen zu übergeben, ist der Mieter berechtigt, Ersatz für die durch die Verzögerung dem Mieter verursachten unmittelbaren und angemessenen Kosten zu erhalten. 

8. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS AM ENDE DER IM VERTRAG VEREINBARTEN MIETZEIT 

Der Mieter muss das Fahrzeug einschließlich aller Ausrüstungsgegenstände mit Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückgeben. Die vertragsmäßig vereinbarte Mietzeit endet, wenn das Fahrzeug einschließlich Schlüssel der Vermieterin zurückgegeben worden ist oder wenn die Vermieterin die Mitteilung des Mieters erhalten hat, dass das Fahrzeug an einem von der Vermieterin anerkannten Ort zurückgegeben worden ist. Falls das Fahrzeug nicht derart zurückgegeben worden ist und nicht nachweislich eine Verlängerung der Mietzeit vereinbart wurde, ist die Vermieterin berechtigt, die Angelegenheit der Polizei zu melden. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter für die Zeit einer verspäteten Rückgabe die volle Miete sowie Ersatz für den der Vermieterin entstandenen zusätzlichen Aufwand und weitere wirtschaftliche Schäden zu verlangen. Falls nicht anderweitig vereinbart, ist das Fahrzeug mit vollem Tank zurückzugeben. Die Vermieterin haftet nicht für bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassenes Eigentum. 

9. RÜCKGABE DES FAHRZEUGS VOR ENDE DER IM VERTRAG VEREINBARTEN MIETZEIT 

Falls der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgibt, ergibt sich die Miete aus der verwendeten Mietzeit auf Basis der vertraglich vereinbarten Preisbemessungsgrundlage. Wenn das Fahrzeug zu besonderen Konditionen gemietet worden ist, kann eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu einer Änderung der Preisbemessungsgrundlage und damit zu einer Änderung des Tagespreises führen. Bei vorab bezahlten sog. Prepaid-Vermietungen verpflichtet eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs die Vermieterin nicht, einen im Voraus bezahlten Mietpreis an den Mieter zurückzugeben. 

10. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS 

Die Vermieterin ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn bekannt wird, dass der Mieter die Vertragsbedingungen in erheblichem Ausmaß verletzt. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit aller Ausrüstung fristlos an der vereinbarten Rückgabestelle zurückzugeben. Beide Parteien können den Vertrag kündigen, falls das Fahrzeug gestohlen wird oder am Fahrzeug ein in der Verantwortung der Vermieterin liegender, den Gebrauch des Fahrzeugs verhindernder Defekt auftritt und die Vermieterin nicht in angemessener Zeit nach Mitteilung ein Ersatzfahrzeug stellen kann. 

11. STREITFRAGEN ÜBER DEN MIETVERTRAG 

Den Mietvertrag betreffende Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch Verhandlungen der beteiligten Parteien gelöst werden. Falls die Meinungsverschiedenheiten vor Gericht entschieden werden sollen, wird die Angelegenheit durch das Amtsgericht am Sitz der Vermieterin und in Verbraucherstreitfragen durch das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Amtsgericht entschieden.Kirjoita tekstisi tähän...